Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen Remote Engineer B.V. und dem Abnehmer, gleich welcher Art, sowie für die daraus resultierenden Verpflichtungen. Abweichungen können ausschließlich schriftlich mit Remote Engineer B.V. vereinbart werden.
1.2 Unter „dem Abnehmer“ ist in diesen Bedingungen der Auftraggeber, oder jede Person, die mit Remote Engineer B.V. einen Vertrag eingeht oder eingehen möchte, oder für die Remote Engineer B.V. ein Angebot macht oder eine Lieferung oder Leistung erbringt, sowie deren Rechtsnachfolger zu verstehen.
1.3 Verlangt Remote Engineer B.V. nicht stets die strikte Einhaltung dieser Bedingungen, so bedeutet dies nicht, dass diese Bedingungen nicht anwendbar wären oder dass Remote Engineer B.V. das Recht verlieren würde, in zukünftigen, gleichartigen oder ungleichartigen Fällen die strikte Einhaltung dieser Bedingungen zu verlangen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ungültig oder nicht anwendbar sein, bleiben diese Bedingungen im Übrigen in Kraft.
1.5 Einkaufs- und andere Bedingungen, die der Abnehmer für anwendbar erklärt, binden Remote Engineer B.V. nicht, es sei denn, diese wurden von Remote Engineer B.V. schriftlich akzeptiert. Eine solche Akzeptanz darf nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass Remote Engineer B.V. eine Mitteilung des Abnehmers, dass dieser die Bedingungen von Remote Engineer B.V. nicht akzeptiert und seine eigenen Bedingungen für anwendbar erklärt, unwidersprochen lässt.

Artikel 2. Angebote

2.1 Alle von Remote Engineer B.V. gemachten Angebote, Offerten und Preisangaben, in welcher Form auch immer, sind freibleibend und basieren auf den vom Abnehmer bereitgestellten Daten, Entwürfen, Zeichnungen und daraus abgeleiteten Informationen.
2.2 Ein Angebot ist nur dann bindend, wenn es von Remote Engineer B.V. schriftlich unter Angabe einer Frist, innerhalb derer das Angebot zur Annahme offensteht, gemacht wurde.
2.3 Von Remote Engineer B.V. bereitgestellte Preislisten, Broschüren, Drucksachen etc. sind Änderungen unterworfen und gelten nicht als Angebot.
2.4 Remote Engineer B.V. behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, per Nachnahme zu liefern oder Vorauszahlung zu verlangen.

Artikel 3. Vertrag

3.1 Ein Vertrag kommt zustande, nachdem Remote Engineer B.V. einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. Die Auftragsbestätigung gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrages, es sei denn, der Abnehmer erhebt innerhalb von fünf Werktagen schriftlich Einspruch dagegen.
3.2 Für Dienstleistungen/Lieferungen, für die aufgrund ihrer Art und/oder ihres Umfangs keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Diese gilt als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrages, es sei denn, der Abnehmer protestiert unverzüglich.
3.3 Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages binden Remote Engineer B.V. nur, soweit sie von Remote Engineer B.V. schriftlich bestätigt wurden.
3.4 Remote Engineer B.V. ist berechtigt, wenn sie dies für notwendig oder wünschenswert erachtet, zur ordnungsgemäßen Ausführung des ihr erteilten Auftrags Dritte einzuschalten. Die Kosten hierfür werden dem Abnehmer gemäß den bereitgestellten Preisangaben in Rechnung gestellt.

Artikel 4. Änderungen und Zusatzleistungen

4.1 Im Falle von Zusatzleistungen hat dies automatisch Einfluss auf den vereinbarten Preis und den vereinbarten Lieferzeitpunkt. Dies alles geht zu Lasten/Risiko des Abnehmers. Führt eine Änderung der vereinbarten Dienstleistungen und/oder Lieferungen zu weniger Arbeit und einer Reduzierung des vereinbarten Preises, behält sich Remote Engineer B.V. das Recht vor, dem Abnehmer die bereits entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
4.2 Zusatzleistungen werden, soweit möglich, so früh wie möglich, in jedem Fall vor deren Ausführung, von Remote Engineer B.V. dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt. Der Abnehmer gilt als einverstanden mit der Ausführung der genannten Zusatzleistungen, den damit verbundenen Kosten und der gegebenenfalls angepassten Lieferzeit, es sei denn, der Abnehmer legt vor Beginn der Ausführung der Zusatzleistungen, jedoch in jedem Fall innerhalb von 5 Tagen nach der oben genannten Mitteilung durch Remote Engineer B.V., schriftlich Widerspruch ein.

Artikel 5. Preise

5.1 Alle Preise und Tarife sind in Euro und exklusive Mehrwertsteuer. Für Aufträge bis zu 650,- € exklusive Mehrwertsteuer wird ein Aufschlag von 12,50 € für Bearbeitungs- und Verwaltungskosten berechnet.
5.2 Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots bestehenden Preisen, Kursen, Löhnen, Steuern, Abgaben, Lasten etc. Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer Kostenfaktoren ist Remote Engineer B.V. berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Eine solche Preiserhöhung berechtigt den Abnehmer nicht, den Vertrag aufzulösen.
5.3 Im Falle eines Vertrages, der periodisch fällige Beträge vorsieht, ist Remote Engineer B.V. berechtigt, die Preise und Tarife mittels schriftlicher Mitteilung und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten anzupassen. Stimmt der Abnehmer den geänderten Preisen und/oder Tarifen nicht zu, ist er berechtigt, den Vertrag innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt der betreffenden Mitteilung schriftlich zum in der Mitteilung genannten Datum, an dem die Preis- oder Tarifänderung in Kraft treten würde, zu kündigen.

Artikel 6. Reklamationen Transportprobleme

6.1 Reklamationen betreffen ausschließlich Beschwerden über Beschädigungen der Verpackung versandter Waren oder das Fehlen von Packstücken, die auf der Empfangsbestätigung des Spediteurs aufgeführt sind.
6.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, jede Sendung sofort bei Lieferung auf Mängel wie Beschädigung und/oder Unvollständigkeit zu überprüfen. Im Falle einer Beschädigung oder des Fehlens von Packstücken ist dies stets sofort auf der Empfangsbestätigung des Spediteurs zu vermerken und Remote Engineer B.V. zu melden. Wird die Beschädigung oder das Fehlen von Packstücken nach der Lieferung festgestellt, ist dies dem Spediteur innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nachzumelden. Die Reklamation muss eine Angabe der Liefer- oder Rechnungsnummer enthalten, unter der die Sendung versandt wurde.
6.3 Nach Unterzeichnung des Empfangs gilt die Sendung als vom Abnehmer genehmigt.
6.4 Sofern die Reklamation von Remote Engineer B.V. als begründet erachtet wird, wird Remote Engineer B.V. nach eigenem Ermessen und innerhalb einer angemessenen Frist entweder den Mangel beheben oder die mangelhaften Waren ersetzen, ohne dass der Abnehmer darüber hinaus Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben kann.
6.5 Die Reklamation entbindet den Abnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Remote Engineer B.V..

Artikel 7. Reklamationen fehlerhafte Lieferungen

7.1 Reklamationen bezüglich fehlerhafter Lieferungen betreffen ausschließlich Beschwerden, die nach Unterzeichnung der Empfangsbestätigung des Spediteurs festgestellt werden können: beschädigte Waren in den Packstücken, das Fehlen bestellter und auf dem Lieferschein aufgeführter Waren in den Packstücken oder die Zusendung falscher Waren.
7.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, jede Sendung sofort bei Lieferung auf Mängel wie korrekt versandte Waren, Beschädigung und/oder Unvollständigkeit zu überprüfen. Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist dies Remote Engineer B.V. unverzüglich, jedoch, falls nicht möglich, innerhalb einer Frist von fünf Werktagen zu melden. Die Reklamation muss eine Angabe der Liefer- oder Rechnungsnummer enthalten, unter der die Sendung versandt wurde.
7.3 Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist gilt die Lieferung als vom Abnehmer genehmigt.
7.4 Sofern die Reklamation von Remote Engineer B.V. als begründet erachtet wird, wird Remote Engineer B.V. nach eigenem Ermessen und innerhalb einer angemessenen Frist entweder den Mangel beheben oder die mangelhaften Waren ersetzen, ohne dass der Abnehmer darüber hinaus Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben kann.
7.5 Die Rücksendung falsch gelieferter Ware kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Remote Engineer B.V. und unter Einhaltung der neuesten Version der RMA-Bedingungen erfolgen, die dem Abnehmer auf erste Anfrage zugesandt werden.
7.6 Die Reklamation entbindet den Abnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Remote Engineer B.V..

Artikel 8. Zahlung

8.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Remote Engineer B.V. benanntes Bank- oder Girokonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der auf den Bank-/Giroauszügen von Remote Engineer B.V. angegebene Valutatag gilt als Zahlungstag.
8.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung ohne Verrechnung oder Aufrechnung aus welchem Grund auch immer.
8.3 Alles, was der Abnehmer zahlt, dient zunächst zur Begleichung fälliger Zinsen und/oder (allgemeiner Inkasso-)Kosten und anschließend zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen.
8.4 Zahlt der Abnehmer die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät der Abnehmer von Rechts wegen in Verzug, und Remote Engineer B.V. hat unbeschadet ihrer sonstigen zustehenden Rechte das Recht, nach ihrer Wahl dem Abnehmer auf den gesamten geschuldeten Betrag Zinsen in Rechnung zu stellen, die dem zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatz zuzüglich eines Aufschlags von 3 % p.a. entsprechen. Diese Zinsen werden ab dem Fälligkeitstag der betreffenden Rechnung bis zum Tag der vollständigen Begleichung berechnet. Darüber hinaus gehen alle anfallenden außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten zu Lasten des Abnehmers. Die Höhe der Remote Engineer B.V. geschuldeten außergerichtlichen Inkassokosten wird gemäß dem Inkassotarif der Niederländischen Anwaltskammer, wie dieser von Zeit zu Zeit festgelegt wird, mit einem Minimum von 340,- € berechnet.
8.5 Sieht Remote Engineer B.V. hierfür Anlass, kann Remote Engineer B.V. weitere Sicherheiten verlangen, andernfalls sie die Ausführung des Vertrages aussetzen darf.
8.6 Bei neuen Geschäftsbeziehungen werden die ersten drei Aufträge per Nachnahme geliefert. Die Nachnahmegebühren betragen 16,- € pro Sendung. Solange Remote Engineer B.V. kein Kreditlimit gewährt hat, wird nur per Nachnahme geliefert. Innerhalb des von Remote Engineer B.V. gewährten Kreditlimits muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gutgeschrieben sein.

Artikel 9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle an den Abnehmer gelieferten Waren bleiben Eigentum von Remote Engineer B.V. bis zur vollständigen Bezahlung aller Beträge, einschließlich eventueller Zinsen und Kosten, die der Abnehmer für die vertragsgemäß gelieferten oder zu liefernden Waren oder erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen sowie für Forderungen wegen Nichterfüllung des genannten Vertrages schuldet.
9.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren sorgfältig zu behandeln und ist nicht berechtigt, die gelieferten Waren ohne schriftliche Zustimmung von Remote Engineer B.V. zu belasten und/oder zu verpfänden und/oder hieran ein (stilles) Pfandrecht zu bestellen, solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber Remote Engineer B.V. nicht vollständig nachgekommen ist.
9.3 Löst Remote Engineer B.V. den Auftrag ganz oder teilweise auf, ist sie berechtigt, den unbezahlten Teil der Lieferung zurückzunehmen. Auflösung und/oder Rücknahme lassen das Recht von Remote Engineer B.V. auf Schadenersatz unberührt.

Artikel 10. Lieferzeit

10.1 Alle von Remote Engineer B.V. genannten (Liefer-)Fristen sind annähernd und wurden auf der Grundlage der Remote Engineer B.V. bei Vertragsabschluss bekannten Daten und Umstände festgelegt. Angegebene Lieferfristen sind niemals als Fixtermine zu betrachten. Führt eine Änderung der Daten und/oder Umstände, unabhängig von deren Vorhersehbarkeit, zu einer Verzögerung, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend, unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen über höhere Gewalt. Bei nicht fristgerechter Lieferung ist Remote Engineer B.V. schriftlich in Verzug zu setzen, wobei ihr eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einzuräumen ist.
10.2 Die Überschreitung der von Remote Engineer B.V. angegebenen Lieferfristen, aus welchem Grund auch immer, berechtigt den Abnehmer niemals zu Schadenersatz oder zur Nichterfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung aus dem betreffenden Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag.
10.3 Stornierungen von Bestellungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung von Remote Engineer B.V. möglich.

Artikel 11. Lieferung

11.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager Remote Engineer B.V.. Zur Deckung der damit verbundenen Kosten berechnet Remote Engineer B.V. für jeden Auftrag 12,50 €. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen alle Risiken des Verlusts, des Untergangs, von Beschädigungen etc., unabhängig von deren Ursache, auf den Abnehmer über.
11.2 Ist vereinbart, dass die Dienstleistungen und/oder Lieferungen in Phasen erfolgen, darf Remote Engineer B.V. die Dienstleistungen und/oder Lieferungen der folgenden Phasen aufschieben, bis der Abnehmer die Fertigstellung der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt und alle seine (finanziellen) Verpflichtungen bezüglich der Teillieferung erfüllt hat. Im Falle von Teillieferungen ist Remote Engineer B.V. berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen.
11.3 Sind die Waren nach Ablauf der Lieferzeit für den Abnehmer verfügbar, werden aber von ihm nicht abgenommen, so werden die Waren auf seine Kosten und sein Risiko zu seiner Verfügung eingelagert.

Artikel 12. Transport

12.1 Remote Engineer B.V. bestimmt die Art des Transports, des Versands, der Verpackung und dergleichen. Versand/Transport von Waren erfolgt stets auf Kosten und Risiko des Abnehmers. Remote Engineer B.V. ist nur dann zum Abschluss einer (Transport-)Versicherung verpflichtet, wenn und soweit Remote Engineer B.V. sich dazu schriftlich verpflichtet hat.

Artikel 13. Software und Hardware

13.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten – insbesondere – wenn Remote Engineer B.V. Software liefert.
13.2 Das Eigentum an und alle Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf die Softwareprodukte und den zugrunde liegenden Quellcode verbleiben jederzeit bei den Zulieferern von Remote Engineer B.V., sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Der Abnehmer wird keine Kennzeichen bezüglich der geistigen Eigentumsrechte des Rechteinhabers entfernen oder ändern.

Artikel 14. Höhere Gewalt

14.1 Wird Remote Engineer B.V. durch höhere Gewalt dauerhafter oder vorübergehender Art an der (weiteren) Erfüllung des Vertrages gehindert, ist Remote Engineer B.V. berechtigt, den Vertrag durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts von Remote Engineer B.V. auf Zahlung durch den Abnehmer für bereits von Remote Engineer B.V. erbrachte Leistungen, bevor die Situation höherer Gewalt eintrat, oder die (weitere) Ausführung des Vertrages auszusetzen. Im Falle einer Aussetzung ist Remote Engineer B.V. dennoch berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
14.2 Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die Remote Engineer B.V. vorübergehend oder dauerhaft daran hindern, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wie Arbeitskampf, Transportschwierigkeiten, Brand, behördliche Maßnahmen, darunter in jedem Fall Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierungen und Betriebsstörungen bei ihr bzw. bei ihren Zulieferern, sowie Mängel seitens ihrer Zulieferer, wodurch Remote Engineer B.V. ihre Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer vernünftigerweise nicht (mehr) erfüllen kann.

Artikel 15. Garantie

15.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in 15.5 garantiert Remote Engineer B.V. die von ihr gelieferten Waren gegen Material- und Fabrikationsfehler gemäß der neuesten Version der RMA-Bedingungen, die dem Abnehmer auf erste Anfrage zugesandt werden. Die Garantie beinhaltet ausschließlich, dass Remote Engineer B.V. diese Fehler nach bestem Wissen beheben oder die Waren ersetzen wird, dies nach Wahl und Beurteilung von Remote Engineer B.V.. Verbrauchsmaterialien wie Toner, Kartuschen, Discpacks und Speichermedien werden nicht ersetzt. Produkte oder Teile davon, die gemäß dieser Garantie ersetzt werden, gehen in das Eigentum von Remote Engineer B.V. über. Mängel müssen Remote Engineer B.V. schriftlich gemeldet werden, um bearbeitet zu werden. Die Wiederherstellung verlorener Daten fällt nicht unter die Garantie.
15.2 Die Garantie findet keine Anwendung, wenn die Fehler ganz oder teilweise die Folge von unsachgemäßer, unachtsamer oder unsachkundiger Nutzung, Nutzung für andere als normale (betriebliche) Zwecke, externen Ursachen, wie zum Beispiel Brand- oder Wasserschäden, oder wenn die Waren von anderen als Remote Engineer B.V. geändert oder gewartet wurden.
15.3 Sofern nicht anders vereinbart, gilt für die von Remote Engineer B.V. hergestellten Waren eine Garantiezeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung.
15.4 Die Erfüllung ihrer Garantieverpflichtungen durch Remote Engineer B.V. gilt als einziger und vollständiger Schadensersatz. Zu weiteren Verpflichtungen ist Remote Engineer B.V. nicht gehalten, noch ist der Abnehmer zu einer Klage auf Auflösung des Vertrages berechtigt.
15.5 Wenn die Waren von Remote Engineer B.V. von einem Zulieferer bezogen wurden, beschränkt sich die Garantie auf die anwendbaren Garantiebedingungen des Zulieferers. Remote Engineer B.V. wird den Abnehmer auf dessen Wunsch über die anwendbaren Bestimmungen informieren.
15.6 Reparaturen außerhalb des Rahmens der anwendbaren Garantie werden von Remote Engineer B.V. in Rechnung gestellt.
15.7 Im Falle der Reparatur defekter Waren unter Garantie ist der Abnehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten an eine von Remote Engineer B.V. noch zu benennende Adresse zurückzusenden.

Artikel 16. Haftung

16.1 Remote Engineer B.V. ist niemals zur Entschädigung für direkt oder indirekt erlittenen Schaden verpflichtet, der aus Mängeln an gelieferten Waren oder Dienstleistungen oder durch das Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht korrekte Funktionieren der von ihr zu liefernden oder gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen entsteht oder daraus resultiert, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Remote Engineer B.V. vor. Jegliche Haftung für Betriebsunterbrechungsschäden (Betriebsstörung, Einkommensverlust o.ä.), Datenverlust oder -minderung und/oder Folgeschäden, gleich aus welchem Grund entstanden, einschließlich Lieferverzögerungen bei Waren und Dienstleistungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2 Remote Engineer B.V. haftet nicht für Schäden, die von ihren Mitarbeitern und/oder den von ihr beauftragten Dritten dem Abnehmer oder Dritten zugefügt werden, gleich aus welchem Rechtsgrund oder welcher Ursache, es sei denn, es liegt Remote Engineer B.V. zurechenbarer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. In keinem Fall reicht die Haftung weiter als die Deckung der von Remote Engineer B.V. abgeschlossenen Versicherung.
16.3 Für Schäden jeglicher Art, die durch unsachgemäße, unachtsamen oder unsachkundige Nutzung oder durch Nutzung für andere als normale Zwecke der von Remote Engineer B.V. gelieferten Waren entstehen oder verursacht werden, haftet Remote Engineer B.V. nicht.
16.4 Der Abnehmer stellt Remote Engineer B.V. und ihre Mitarbeiter von Ansprüchen Dritter auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden frei, die direkt oder indirekt durch (die Nutzung von) den von Remote Engineer B.V. gelieferten Produkten verursacht werden, es sei denn, der Schaden ist die Folge von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Personals von Remote Engineer B.V. und/oder der von ihr beauftragten Dritten.
16.5 Die Haftung von Remote Engineer B.V. aus dem mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrag ist unter allen Umständen auf den Rechnungsbetrag des Vertrages exklusive Mehrwertsteuer beschränkt.

Artikel 17. Auflösung/Beendigung

17.1 Der Abnehmer gerät von Rechts wegen in Verzug, und die (restliche) Schuld wird sofort fällig, falls:
a. der Abnehmer eine Verpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere die Zahlung, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt;
b. Remote Engineer B.V. begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, und dieser einer schriftlichen Mahnung mit Angabe dieser Gründe nicht nachkommt, sich innerhalb einer in dieser Mahnung gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bereit zu erklären;
c. der Abnehmer seinen eigenen Konkurs beantragt, für insolvent erklärt wird, eine Vermögensabtretung vornimmt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder eine Pfändung des gesamten oder eines Teils seines Vermögens erfolgt und diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Pfändung aufgehoben wird;
d. der Abnehmer die Einstellung oder Übertragung seines Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon beschließt bzw. vornimmt, einschließlich der Einbringung seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder die Änderung des Unternehmenszwecks oder die Auflösung beschließt bzw. vornimmt;
e. des Todes, wenn der Abnehmer eine natürliche Person ist.
17.2 Remote Engineer B.V. ist in den in 17.1 genannten Fällen berechtigt, ohne jegliche Verpflichtung zum Schadensersatz und unbeschadet ihrer zustehenden Rechte, wie Rechte bezüglich bereits fälliger Kosten oder Zinsen und das Recht auf Schadensersatz, und ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist:
a. den Vertrag ganz oder teilweise durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Abnehmer für aufgelöst zu erklären und/oder
b. jeden vom Abnehmer an Remote Engineer B.V. geschuldeten Betrag sofort und in vollem Umfang einzufordern und/oder
c. den gemäß Artikel 8 begründeten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
17.3 Falls der Vertrag in irgendeiner Weise beendet oder aufgelöst wird, bleiben die Bestimmungen bezüglich Geheimhaltung, Auflösung/Beendigung, anwendbarem Recht und Streitigkeiten uneingeschränkt in Kraft.

Artikel 18. Geheimhaltung

18.1 Die Parteien sind gegenseitig zur vollständigen Geheimhaltung gegenüber Dritten hinsichtlich der einander überlassenen vertraulichen (Geschäfts-)Informationen verpflichtet. Der Abnehmer ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit diese Geheimhaltung von seinen Mitarbeitern beachtet wird.
Artikel 19. Allgemeines
19.1 Die Rechte und/oder Pflichten aus einem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, sind nicht übertragbar und nicht abtretbar oder zur Begründung eines Sicherungsrechts geeignet, es sei denn, es liegt eine vorherige Zustimmung der anderen Partei vor.

Artikel 19. Allgemeines

19.1 Die Rechte und/oder Pflichten aus einem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, können nicht übertragen werden und können nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei übertragen oder es kann ein Sicherungsrecht begründet werden.

Artikel 20. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

20.1 Auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder den betreffenden Bedingungen selbst und deren Auslegung oder Durchführung ergeben, werden vom zuständigen Gericht in Amsterdam oder dem am Wohnsitz des Abnehmers zuständigen Gericht, nach Wahl von Remote Engineer B.V., entschieden, sofern nicht anders vereinbart.
20.3 Remote Engineer B.V. ist berechtigt, diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern.

Möchten Sie wissen, wie wir Ihnen weiterhelfen können?